Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
Leistungsbeschreibung
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Sie können Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, falls Sie weder selbst noch mit Hilfe anderer Personen (zum Beispiel Eltern und Kinder) vollständig für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Anspruch besteht auch, wenn Sie voll erwerbsgemindert sind und auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können.
Weitere Voraussetzungen sind, dass Sie:
- noch nicht das Renteneintrittsalter erreicht haben
- keine Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) erhalten
- keine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten
- kein Wohngeld beziehen
- keine Grundleistungen für Asylsuchende erhalten
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung. Sozialleistungen, wie zum Beispiel Kindergeld, Rente, Krankengeld und Elterngeld müssen zuerst (vorrangig) genutzt werden.
Bei der Entscheidung, ob Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, werden das Einkommen und Vermögen von Ihnen sowie den Familienmitgliedern, die in Ihrem Haushalt leben, berücksichtigt.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.