Urkunden aus dem Geburtenregister
Urkunden aus dem Geburtenregister
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass dies nur möglich ist wenn die Erstbeurkundung bereits stattgefunden hat. Für die Anzeige der Geburt wenden Sie sich bitte an das Krankenhaus oder erscheinen (bei einer Hausgeburt etc.) persönlich im Standesamt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Personalausweis
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 70,00 EUR
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung der Urkunde
Ausstellung der Urkunde
Gebühr: 7,50 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Anträge / Formulare
Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Niedersachsen - Stadt Aurich)
Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Niedersachsen)
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Links & Onlinedienste
Urkundenbestellassistent (FV)
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