Voranmeldung Kirchenaustritt
Voranmeldung Kirchenaustritt
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist eine Beurkundung. In Niedersachsen kann der Kirchenaustritt beim Standesamt des Wohnortes (oder einem Notar) erklärt werden. Für alle Einwohner*innen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Papenburg ist somit das Standesamt Papenburg für den Kirchenaustritt zuständig.
Hierfür sind ein gültiges Ausweisdokument und die persönliche Vorsprache im Standesamt erforderlich.
Mit dem Online-Antrag „Voranmeldung Kirchenaustritt" können Sie den Verfahrensablauf für den Kirchenaustritt im Standesamt beschleunigen. Sobald Sie die Voranmeldung eingereicht haben und unser Standesamt alles vorbereit hat, werden Sie kontaktiert, sodass Sie anschließend den Kirchenaustritt persönlich mit einer Unterschrift im Standesamt bestätigen müssen.
Verfahrensablauf
Die Voranmeldung des Kirchenaustrittes kann online erfolgen, sodass das Standesamt das Verfahren vorbereiten kann. Die Austrittserklärung muss jedoch persönlich durch eine Unterschrift im Standesamt abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Voraussetzungen
- vollendetes 14. Lebensjahr
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
- Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
- Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis, Reisepass oder Kinderpass;
-
die Erklärung ist formgebunden, eine einfache schriftliche Erklärung reicht nicht aus. Nach Möglichkeit sollten ggf. Angaben zum Taufdatum und Taufort sowie Eheschließungsdaten gemacht werden.
-
Geburtsurkunde
-
Eheurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Kirchenaustritt
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.