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Wohnberechtigungsschein beantragen


Leistungsbeschreibung

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines immer kostenpflichtig ist.

Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Eine geförderte Wohnung darf nur an Personen vermietet werden, deren (Gesamt-) Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Die Erteilung eines WBS richtet sich nach § 8 Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG). Er wird auf Antrag des Wohnungssuchenden vor Abschluss des Mietvertrages ausgestellt, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen die folgende Einkommensgrenze nicht überschreitet, die Wohnungsgröße angemessen ist und ggf. weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sind. Die Obergrenzen sind übrigens Ländersache und schwanken daher von Bundesland zu Bundesland. Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten nur innerhalb dieses Bundeslandes. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der/die Antragsteller/-in und seine/ihre Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

Einkommensgrenzen nach § 3 NWoFG und zustehende Wohnungsgröße:

  • Haushaltsmitglieder: Alleinstehende; Einkommensgrenze: 17.000,00 Euro; Angemessene Wohnfläche: bis 50m²
  • Haushaltsmitglieder: 2 Personen; Einkommensgrenze: 23.000,00 Euro; Angemessene Wohnfläche: bis 60m²
  • Haushaltsmitglieder: 3 Personen; Einkommensgrenze: 26.000,00 Euro; Angemessene Wohnfläche: bis 75m²
  • Haushaltsmitglieder: 4 Personen; Einkommensgrenze: 29.000,00 Euro; Angemessene Wohnfläche: bis 85m²
  • Haushaltsmitglieder: 5 Personen; Einkommensgrenze: 32.000,00 Euro; Angemessene Wohnfläche: bis 95m² 

Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.000,00 Euro und die angemessene Wohnfläche um 10 qm. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.000,00 Euro. Für schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 Prozent wird zusätzlich ein Freibetrag von 4.000,00 Euro abgesetzt. Auch kann evtl. ein besonderer Wohnraumbedarf bei Vorliegen einer Schwerbehinderung (z. B. bei Rollstuhlfahrern) oder sonstigen persönlichen und beruflichen Bedürfnissen anerkannt werden. Weitere Ausnahmeregelungen für die Erteilung eines WBS erfragen Sie bitte bei der Antragstellung.

Bitte beachten Sie, dass Sie zunächst den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein selbst ausfüllen. Die Bestätigung des Vermieters müssen Sie vor der Antragsstellung von Ihrem Vermieter ausfüllen lassen, sofern Sie eine geförderte Wohnung in Papenburg beziehen möchten. Nutzen Sie dafür bitte die als Dokument beigefügte Vorlage die Sie von Ihrem Vermieter ausfüllen lassen.

Sofern weitere Personen aus Ihrem Haushalt ein eigenes Einkommen erhalten, müssen diese die Einkommenserklärung für Haushaltsangehörige Personen (siehe Dokumente) ausfüllen. Diese Erklärungen müssen Sie hochladen, wenn Sie Ihre eigene Einkommenserklärung abgeben. 

Die Beantragung eines WBS ist grundsätzlich kostenpflichtig. Für die Beantragung eines WBS wird hier eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 18,00 Euro erhoben, unabhängig davon ob ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden kann oder nicht! In besonderen Ausnahmefällen kann eine höhere Gebühr fällig werden. Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten und diese kann auch nicht zurück erstattet werden.