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Ausnahmegenehmigung Baumschutzsatzung


Leistungsbeschreibung

Papenburg ist eine grüne Stadt. Das ist vor allem den zahlreichen Bäumen zu verdanken, sei es in privaten Gärten, in Parks oder im öffentlichen Straßenraum. Gerade die Bäume erfüllen im innerstädtischen Bereich wichtige Funktionen. Sie produzieren unseren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Lebewesen, beleben und gliedern das Stadtbild und dämpfen den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb eines besonderen Schutzes. Um diesen Schutz zu gewährleisten, hat die Stadt Papenburg eine Baumschutzsatzung erlassen, die für das gesamte Gebiet der Stadt gilt. Selbstverständlich soll der Baumschutz im Einklang mit den Menschen der Stadt stehen. Zu diesem Zweck lässt die Baumschutzsatzung Ausnahmen in begründeten Fällen zu.

Nicht jedes Anliegen bezüglich eines Baumes ist ein Fall für die Baumschutzsatzung. Je nach Standort des Baumes muss zunächst geprüft werden, ob es sich um städtischen oder privaten Baumbestand handelt und ob die Baumschutzsatzung Anwendung findet. 

Für einige der Bäume im Stadtgebiet wurden Erhaltungsgebote in Bebauungsplänen festgesetzt. Eingriffe in diesen Baumbestand sind nur möglich, wenn eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt wird. Durch die Baumschutzsatzung geschützt sind alle Laubbäume als Einzelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Boden. Das gleiche gilt für die Nadelbäume Eibe (Taxus), Mammutbaum (Sequoia) und Zeder (Cedrus).

Nicht unter den Schutzzweck der Satzung fallen Obstbäume; Walnussbäume und Esskastanien zählen dabei nicht als Obstbäume. Weiterhin ausgenommen werden Birken, Erlen, Pappeln und Weiden, wenn diese nicht Bestandteil von Baureihen bestehend aus mindestens 3 Einzelbäumen oder Windschutzstreifen sind. Näheres zum Geltungsbereich sowie zu Ausnahmeregelungen kann der Baumschutzsatzung entnommen werden oder telefonisch bei dem zuständigen Fachdienst erfragt werden. 

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume, die außerhalb eines Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Die Erteilung einer Ausnahme von den Regelungen der Baumschutzsatzung oder eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ist unter Darlegung der Gründe zu beantragen.