Schwerbehindertenausweis beantragen


Leistungsbeschreibung


Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie über mindestens 6 Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX ) stellen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie prüft den Grad der Behinderung (GdB) und erteilt ab einem GdB von 20 einen Feststellungsbescheid. Als Nachweis der Behinderung kann dann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Dieser wird ausgestellt, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt. Werden zudem bestimmte gesundheitliche Merkmale festgestellt (z.B. Blindheit, Hör- oder Bewegungseinschränkungen) können Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zum Beispiel steuerliche Vorteile oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn und werden im Schwerbehindertenausweis mit aufgeführt.

Sofern Sie noch keinen Bescheid über die Feststellung einer Behinderung vorliegen haben (Feststellungsbescheid) und diesen bisher nicht beantragt haben, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises noch nicht beantragen. Bitte Sie dann den Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen. Erst wenn der Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen bewilligt wurde, können Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stellen.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.