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Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen


Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung und verpflichtet die veranstaltende Person im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes zur Durchführung.

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen.

Voraussetzung für die Festsetzung ist, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Veranstaltung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht. Ferner dürfen Spezial- oder Jahrmärkte teilweise ode vollständig nicht in Ladengeschäften abgehalten werden.  

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

Wenn die Veranstaltung in Papenburg stattfindet und die genannten Voraussetzungen erfüllt werden, kann eine Festsetzung der Veranstaltung durch die Stadt Papenburg erfolgen.

  • persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
  • geeigneter Veranstaltungsort

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.5 und Nr. 40.1.21.6 an.

Gebühr: 485,00 EUR

Die Gebühren können je nach Antrag variieren. 

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

Genehmigungsfiktion: 3 MONAT
§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
3 MONAT
§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 6a Absatz 1 GewO

Grundsätzlich darf jeder an einem Wochenmarkt teilnehmen. Als Veranstalterin oder Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.

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