BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen


Leistungsbeschreibung

Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen.

Voraussetzung für die Festsetzung ist, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Veranstaltung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht. Ferner dürfen Spezial- oder Jahrmärkte teilweise ode vollständig nicht in Ladengeschäften abgehalten werden.  

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

Wenn die Veranstaltung in Papenburg stattfindet und die genannten Voraussetzungen erfüllt werden, kann eine Festsetzung der Veranstaltung durch die Stadt Papenburg erfolgen.

  • persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
  • geeigneter Veranstaltungsort

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.5 und Nr. 40.1.21.6 an.

Gebühr: 485,00 EUR

Die Gebühren können je nach Antrag variieren. 

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

Genehmigungsfiktion: 3 Monate
§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)