Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten


Leistungsbeschreibung


Für das 7. Kind einer Familie übernimmt der Bundespräsident die Ehrenpatenschaft. Diese ist mit einem Geldgeschenk und einer Urkunde verbunden.

Für die Baentragung wird eine Geburtsurkunde des Kindes benötigt. (Zwischen Geburt und Beantragung darf max. ein Jahr liegen)

Voraussetzungen


  • Zur Zeit der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sein, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
  • Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
  • Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
  • Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden (Begründung erforderlich).
  • Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).

Kontakt

  • Büro des Verwaltungsvorstands