Baudenkmalrechtliche Genehmigung


Leistungsbeschreibung


Wieviele Baudenkmale gibt es in Papenburg?

Die Stadt Papenburg hat insgesamt 129 eingetragene Baudenkmale gem. §3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Pflanzen, Frei- und Wasserflächen können Teil einer Gruppe baulicher Anlagen sein, wenn Sie mit einem Baudenkmal und der Umgebung eine Einheit bilden (Bsp. Gut Altenkamp: Graft & Gutspark).

Das Verzeichnis wurde vom Landesamt für Denkmalschutz in Oldenburg erstellt und wird von der unteren Denkmalschutzbehörde Papenburg geführt.

Was ist zu beachten?

Die Eigentümer der eingetragenen Baudenkmale wurden von dem Institut für Denkmalpflege lfD über die Eintragung schriftlich informiert. Das Verzeichnis der Baudenkmale ist nicht abschließend. Ein Gebäude mit Denkmaleigenschaften (geschichtlich, künstlerisch, wissenschaftlich oder städtebaulich) kann durch das NDschG geschützt sein, obwohl es nicht im Verzeichnis der Baudenkmale aufgeführt ist.

Wenn Sie ein Gebäude aus dem Baujahr 1930 und früher besitzen, dann informieren Sie sich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde / untere Denkmalschutzbehörde, über mögliche Denkmaleigenschaften.

Wie ist der Ablauf einer Maßnahme an einem Baudenkmal?

  1. Auskunft
  2. Vorgespräch aller Maßnahmen
  3. Baudenkmalrechtliche Genehmigung
  4. (Förderung)
  5. Ausführung
  6. (Förderung)

Wozu dient eine Auskunft?

Eine Auskunft dient als erste Orientierung, ob es sich bei Ihrem Objekt um ein Baudenkmal handelt und in welchem Umfang es unter Schutz gestellt wurde.

 

Was muss in einem Vorgespräch besprochen werden?

Bei einem anerkannten Baudenkmal müssen die geplanten Maßnahme in einem Vorgespräch besprochen werden, die untere Denkmalschutzbehörde und der Bezirkskonservator, Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege (NLD) beraten Sie gerne kostenlos in allen konstruktiven und gestalterischen Fragen. Die abgestimmten und denkmalpflegerischen Maßnahmen können steuerlich abgesetzt werden.

 

Welche Maßnahmen benötigen eine denkmalrechtliche Genehmigung?

Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer

  • Ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen
  • Ein Bau- oder Bodendenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals von seinem Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
  • Die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
  • In der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen errichten, ändern oder beseitigen will.

*Wenn es sich um keine verfahrensfreie Baumaßnahme gem. § 60 NBauO handelt, müssen Sie zusätzlich zu dem Bauantrag gem. §63 bzw. 64 NBauO, eine Baudenkmalrechtliche Genehmigung gem. § 10 NDSchG einreichen.

 

In welcher Form ist der Antrag auf denkmalrechtlicher Genehmigung einzureichen?

Der Antrag erfolgt hier über das OpenR@thaus. Klicken Sie rechts auf den Antragsassistenten und füllen Sie die geforderten Abfragen aus. Über Einreichen, übermitteln Sie dann den Antrag an die Stadt Papenburg.

Mit Ihrem Antrag wird ein Projektraum angelegt – die digitale Akte. Entwurfsverfassende und Bauherrn erhalten per Mail eine Einladung in den Projektraum.

 

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Der Gesetzgeber sieht zwei Förderung für Instandsetzungsmaßnahmen an Baudenkmalen vor:

  • Die direkte Förderung über Landeszuschüsse und
  • Eine erhöhte steuerliche Absetzung der erbrachten Aufwendungen des §10e Einkommensteuergesetz

Voraussetzung beider Förderungsmöglichkeiten ist jedoch, dass die Maßnahmen im Vorfeld mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind und eine baudenkmalrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Wegen der nicht ausreichenden Landesmittel kommt eine direkte Förderung jedoch in der Regel nur für Baudenkmal von besonderer Bedeutung in Betracht.

Für die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr erhoben.

Welche Kosten entstehen durch die Genehmigung?

Für die denkmalrechtliche Genehmigung werden keine Kosten erhoben.

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/in Herr Hesseler